I. Vertragsgrundlagen
1. Allen dem Auftragnehmer erteilten Aufträgen liegen in folgender Reihenfolge zugrunde:
- der Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages
- die Auftragsbestätigung
- diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
-
die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland,
insbesondere die miet- und werkvertragsrechtlichen Vorschriften
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der Vereinbarung in Textform.
II. Vertragsinhalt
-
Für alle Lieferungen und Leistungen sind nachstehende Bedingungen maßgebend. Sie gelten in ihrer
jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgegeschäfte zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber,
ohne dass dies bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.
Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie vom
Auftragnehmer in Textform anerkannt werden.
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Die Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers gilt als Anerkennung dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
III. Angebot, Angebots- und Entwurfsunterlagen
- Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.
-
Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und den von der jeweiligen Ausstellungsleitung zur
Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die
Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und
Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.
-
Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen sowie Beschreibungen von
Veranstaltungskonzepten bleiben, soweit ausdrücklich und in Textform nichts anderes vereinbart ist,
mit allen Rechten Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige
Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die
Weitergabe an Dritte sowie die Vornahme von Änderungen ohne ausdrückliche Zustimmung des
Auftragnehmers. Wird diese Verpflichtung durch den Auftraggeber verletzt, so verpflichtet er sich,
unbeschadet weitergehender Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, zur Bezahlung des Aufwandes für
die Erstellung der Unterlagen zuzüglich einer angemessenen Nutzungsgebühr.
IV. Vertragsschluss
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Die Bestellung des Auftraggebers ist ein bindendes Angebot. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen
Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.
-
Die Verpflichtung zur Unterlassung nach Ziffer III, 3 dieser Bedingungen besteht unabhängig von der
Auftragserteilung bzw. dem Zustandekommen eines weitergehenden Vertrages.
V. Preise
- Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes Gültigkeit.
-
Alle Preise verstehen sich rein netto ohne Mehrwertsteuer ab Herstellungswerk oder Versandlager und
schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung usw. nicht ein.
-
Die Angebotspreise gelten 4 Monate ab Vertragsschluss. Nach Ablauf dieser 4 Monate ist der
Auftragnehmer berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen an
den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Preis mehr
als 4% über dem Preis bei Vertragsschluss liegt.
-
Verzögert sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom
Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand
gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze für
Arbeitsstunden (einschließlich Fahrt- und Ladezeiten), Kfz-Geräte und Materialpreise sowie sonstigen
Preise des Auftragnehmers.
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Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, oder
aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, der
Ausstellungsveranstalter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, ungenügende Hallen- und
Bodenbeschaffenheit, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit diese nicht
Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung
gestellt.
-
Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung
und Durchführung seiner Ausstellungsbeteiligung ausgeführt werden, sind gesondert zu vergüten. Für
insoweit verauslagte Beträge ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vorlageprovision zu berechnen. Der
Auftragnehmer ist weiter berechtigt, im Namen des Auftraggebers derartige Leistungen an
Drittunternehmen zu vergeben.
VI. Lieferzeit und Montage
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Ist für den Beginn der Ausführung bzw. die Fertigstellung keine ausdrückliche Frist in Textform
vereinbart, so gilt der genannte Fertigstellungs-/Liefertermin nur annähernd.
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Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführung
verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/Liefertermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für vom
Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige
Zurverfügungstellung von Unterlagen und Materialien des Auftraggebers.
-
Treten vom Auftragnehmer oder dessen Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende
Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Arbeitsaußenstände, Streik und Aussperrung,
behördliche Anordnungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten
Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die
Liefer-/Fertigstellungsfrist entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung
unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftragnehmer hat in
diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten
Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des
Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.
VII. Fracht und Verpackung/Gefahrübergang
-
Die Erzeugnisse des Auftragnehmers reisen stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, wenn nichts
anderes vereinbart ist. Die vorstehende Gefahrtragungsregelung gilt auch in den Fällen, in denen
frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Gewünschte und vom Auftraggeber für erforderlich gehaltene
Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Versandgüter des Auftraggebers.
Schuldet
der Auftragnehmer den Aufbau, geht die Gefahr mit dem beendeten Aufbau auf den Vertragspartner über.
Dieser Gefahrübergang ist nicht abhängig von einer Standabnahme, es sei denn, dies wurde ausdrücklich
in Textform vereinbart.
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Teile des Auftraggebers, die bei der Herstellung oder Montage verwandt werden sollen, müssen zum
vereinbarten Termin frei Werk bzw. Montagestelle angeliefert werden. Die Rücklieferung solcher Teile
erfolgt, sofern anderes nicht vereinbart ist, unfrei ab Werk oder Verwendungsort auf Gefahr des
Auftraggebers.
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Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur
Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber
über. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den
Auftraggeber als erfüllt.
VIII. Abnahme/Übergabe
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Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung. Der
Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend
bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Erscheint der Auftraggeber zum Abnahmetermin nicht,
gilt der Messestand als abgenommen.
Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass in besonderen
Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Messebeginn nicht unangemessen ist.
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Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw.
beseitigt. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen,
berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.
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Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in
Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.
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Sind Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers dem Auftraggeber mietweise überlassen worden, so
hat auf Wunsch des Auftragnehmers unmittelbar nach Messebeendigung eine förmliche Übergabe des
Mietgegenstandes stattzufinden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Übergabetermin teilzunehmen oder
sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen.
IX. Gewährleistung
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Die Gewährleistung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den
Werkvertrag, im Falle der mietweisen Überlassung nach den mietvertraglichen Regelungen.
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Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich zunächst nur Nachbesserung verlangen. Die Art
und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen des Auftragnehmers. Dem
Auftragnehmer steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere
Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, kann der Auftraggeber dann geltend machen, wenn
zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels fehlgeschlagen sind.
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Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche
Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung, unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung
entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in
Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des Materials.
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich mitzuteilen und ihm
Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
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Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht
gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich.
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Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder dem
Auftragnehmer die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht, was
regelmäßig bei einer Mängelrüge nach Beendigung der Messe der Fall ist.
X. Haftung
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Der Auftragnehmer haftet nicht für das Gut des Ausstellers, es sei denn, dass Verwahrung ausdrücklich
schriftlich vereinbart worden ist. In diesem Falle haftet der Auftragnehmer nur in Höhe der
Versicherungsleistungen.
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Sind lediglich Planung und Entwürfe Vertragsgegenstand, so steht der Auftragnehmer nur dafür ein, dass
er selbst in der Lage ist, die Planungen bzw. Entwürfe entsprechend zu realisieren. Weitergehende
Ansprüche sind ausgeschlossen.
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Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen sind Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer,
unabhängig von der Art der Pflichtverletzung (einschließlich unerlaubter Handlungen),
ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Gleiches gilt für
die Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen und Arbeitnehmer des Auftragnehmers.
Bei der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch für leichte Fahrlässigkeit,
dann jedoch nur bis zur Höhe des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens.
Die vorstehenden
Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer X. 1-3 gelten nicht in Fällen
verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei verschuldeten
Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die
Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für
die Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen und Arbeitnehmer des Auftragnehmers.
XI. Versicherung
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Für vom Auftraggeber veranlasste oder durchgeführte Transporte wird das Versandgut nur auf
ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers in Höhe des Neubeschaffungswertes versichert.
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Transportschäden sind dem Auftragnehmer sofort zu melden. Bei Speditionsversand sind Schäden sofort
auf dem Frachtbrief zu vermerken, bei Bahntransport muss eine bahnamtliche Bescheinigung über den
Schaden verlangt und an den Auftragnehmer übersandt werden.
XII. Kreditgrundlage
Voraussetzung der Leistungspflichten des Auftragnehmers ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Hat
der Auftraggeber über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige
oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt, oder ist über sein Vermögen ein
Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt worden, so ist der Auftragnehmer zur Leistungserbringung
nicht verpflichtet. Der Auftragnehmer kann in diesen Fällen Vorkasse oder anderweit geeignete
Sicherstellung des Vergütungsanspruchs verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Begehren nicht nach,
kann der Auftragnehmer den Vertrag aus wichtigem Grund nach Ziffer XVII dieser Bedingungen kündigen bzw.
vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Hinsichtlich der Höhe gilt die Regelung unter
Ziffer XVII, 3 dieser Bedingungen.
XIII. Eigentumsvorbehalt
Bei dem Verkauf von Materialien durch den Auftragnehmer gilt Folgendes:
-
Sämtliche Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem
Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Eigentum des Auftragnehmers.
-
Ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware oder einer etwaigen Be- oder Verarbeitung nicht berechtigt. Unabhängig davon tritt der
Auftraggeber Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an den
Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
-
Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird in jedem Fall für den
Auftragnehmer vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden
Sachen verarbeitet wird, erwirbt der Auftragnehmer an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen
verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-) Eigentum
unentgeltlich.
XIV. Schutzrechte, Entwürfe, Zeichnungen
-
Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Konzeptbeschreibungen usw.
bleiben mit allen Rechten im Eigentum des Auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn sie dem
Auftraggeber übergeben worden sind. Die Übertragung von Eigentums- und Nutzungsrechten bedarf der
ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
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Sofern schriftlich anderes nicht vereinbart ist, dürfen Änderungen von Planungen, Entwürfen, Konzepten
usw. nur vom Auftragnehmer vorgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen in das
Eigentum des Auftraggebers gelangt sind.
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Werden vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Herstellung des Vertragsgegenstandes
übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung
der nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der
Auftragnehmer ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber zur Herstellung und
Lieferung ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber
verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort
freizustellen und für die Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen.
XV. Zahlungsbedingungen
-
Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, grundsätzlich mit Rechnungszugang sofort
zur Zahlung fällig. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen, Anzahlungen werden nicht verzinst.
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Der Auftragnehmer ist, sofern keine anderweitigen Regelungen getroffen sind, berechtigt,
Zwischenrechnungen auszustellen oder Teilzahlungen zu verlangen. Falls im Einzelfall nichts anderes
vereinbart worden ist, sind Zahlungen wie folgt fällig: 25% der Vertragssumme bei Auftragsbestätigung,
50% bei Produktionsbeginn, jedoch spätestens 4 Wochen vor dem angesetzten Messebeginn, 25% der
Vertragssumme nach Fertigstellung und Übergabe. Eine etwaige Verschiebung des ursprünglich angesetzten
Messetermins führt nicht zu einer Abänderung der auf Basis des angesetzten Messetermins festgelegten
Fälligkeitstermine.
XVI. Aufrechnung und Abtretung
-
Eine Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig anerkannten Gegenforderungen ist für den
Auftraggeber ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
-
Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung des
Auftragnehmers übertragbar.
XVII. Kündigung
-
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass der Auftragnehmer hierfür einen wichtigen Grund
gegeben hat, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung wie folgt: ab 8 Wochen
vor Veranstaltungsbeginn 10% der vereinbarten Vergütung, ab 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 30 % der
vereinbarten Vergütung, ab 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 50 % der vereinbarten Vergütung, ab 2
Wochen vor Veranstaltungsbeginn 60% der vereinbarten Vergütung, ab 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn 80%
der vereinbarten Vergütung und ab 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn 100% der vereinbarten Vergütung. Dem
Auftraggeber bleibt unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe
entstanden ist.
-
Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer oder im Falle des Rücktritts aus
vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen gilt die Regelung gemäß Ziffer 1. entsprechend. Dem
Auftraggeber bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten
Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.
XVIII. Datenschutz und Fotografien
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Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen,
personenbezogene Daten, gleich ob sie vom Auftragnehmer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.
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Der Auftragnehmer behält sich vor, Lichtbilder der erstellten Werke zu Referenzwecken zu
veröffentlichen.
XIX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Über das
Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht.
XX. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.